ArbG Berlin - Urteil vom 06.11.1991 63 A Ca 15193/91
Fundstellen:
DB 1992, 481
AuA 1992, 125
ArbG Berlin - Urteil vom 06.11.1991 (63 A Ca 15193/91) - DRsp Nr. 1998/4115
ArbG Berlin, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 63 A Ca 15193/91
DRsp Nr. 1998/4115
1. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3KSchG über die soziale Auswahl sind auch bei einer Kündigung nach den Sonderbestimmungen für den öffentlichen Dienst nach der Anlage 1 des Einigungsvertrages anzuwenden (Kündigung wegen "mangelnden Bedarfs" bzw. wegen der Unmöglichkeit weiterer Verwendung bei "Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle").2. Ob bei einer Verschmelzung einer "östlichen" mit einer "westlichen" Dienststelle nur die übernommenen "Ostarbeitnehmer" oder sämtliche Arbeitnehmer der Dienststelle in den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen sind, bleibt offen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Einigungsvertrag.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.