»Die von der Kl. [nach Aufnahme der Arbeit] begehrte erneute Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bis zum Ablauf des 10. Lebensmonats ihres Kindes ist nach §
Die in Abs. 3 letzter Satz getroffene Regelung [Ausschluß erneuten Erziehungsurlaubs] bezieht sich nicht nur auf Satz 2 dieses Absatzes, wonach eine vorzeitige Beendigung des nach Abs. 1 Satz 1 beantragten Erziehungsurlaubs nur mit Zustimmung des ArbGebers möglich ist. Vielmehr ist auf der Grundlage der in Abs. 3 letzter Satz getroffenen ausdrücklichen Regelung davon auszugehen, daß die ArbNehmerin, die nach Beendigung ihres zunächst nach Abs. 1 Satz 1 genommenen Erziehungsurlaubs ihr Arbeitsverhältnis durch eine von beiden Vertragsparteien gewollte
Arbeitsaufnahme wieder in Vollzug gesetzt hat, nicht mehr einseitig erneut einen Erziehungsurlaub bis zur Ausschöpfung des Erziehungsurlaubszeitraumes durchsetzen kann. Dies ergibt der Wortlaut sowie der sachliche Zusammenhang der in den Absätzen 1 Ä 3 getroffenen Bestimmungen. ...«
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