Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 412 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die zulässige Klage mit Urteil vom 18.06.2003 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt noch auf Zahlung von Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung.
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