LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.01.2004
9 Sa 1113/03
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 9 ; BGB § 615 ; BGB § 297 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 160/03 KO - 18.06.2003,

Arbeitvergütung und Urlaubsabgeltung bei gescheiterter Wiedereingliederung nach langwährender Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1113/03

DRsp Nr. 2004/7104

Arbeitvergütung und Urlaubsabgeltung bei gescheiterter Wiedereingliederung nach langwährender Arbeitsunfähigkeit

1. Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines Wiedereingliederungsplanes täglich nur stundenweise einsetzbar und somit nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 37 Stunden wöchentlich zu erbringen, kommt der Arbeitgeber als Gläubiger gemäß § 297 BGB nicht in Verzug, da der Schuldner zur Zeit des Angebotes außerstande ist, die Leistung zu bewirken.2. Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BurlG kommt nicht in Betracht, wenn der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wegen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht realisiert werden kann, denn damit ist der Grund für die Nichtgewährung des Urlaubes nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 9 ; BGB § 615 ; BGB § 297 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 412 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die zulässige Klage mit Urteil vom 18.06.2003 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt noch auf Zahlung von Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung.

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