Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 20.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 22.10.2007, Berufung eingelegt und diese am 20.12.2007 begründet.
Der Kläger wendet sich ausschließlich mit Rechtsausführungen ohne neuen Tatsachenvortrag gegen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;
2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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