LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.1999
14 Sa 1157/98
Normen:
BGB § 630 ;
Fundstellen:
ArbN 2002, 33
ARST 2000, 208
AuA 2000, 505
AuR 2000, 78
BB 2000, 155
EzBAT § 61 BAT Nr. 31
FA 2000, 97
FA 2000, 124
LAGE § 630 BGB Nr. 33
MDR 2000, 404
RDV 2000, 121
RiA 2002, 1
ZBVR 2000, 161
ZTR 2000, 88
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 248/97

Arbeitszeugnis: Fehlen einer Schlußformulierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 14 Sa 1157/98

DRsp Nr. 2002/16911

Arbeitszeugnis: Fehlen einer Schlußformulierung

»Da das Fehlen einer Schlußformulierung ein (insbesondere gutes) Zeugnis entwerten kann, kann ein Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Aufnahme der Formulierung: "Wir danken ... für die gute Zusammenarbeit und wünschen ... für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg" haben.«

Normenkette:

BGB § 630 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung. Die Klägerin war dort seit dem 12.10.1994 als Sachbearbeiterin für die Datenbank-Recherche beschäftigt. Das zwischen den Parteien vereinbarte Bruttogehalt betrug zuletzt DM 81.200,00 im Quartal.

Auf Wunsch der Klägerin endete das Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 1997. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum des 15. Februar 1997 ein Zeugnis, auf dessen Inhalt (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen wird.

Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Erteilung eines inhaltlich veränderten Zeugnisses verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, das der Klägerin erteilte Zeugnis zu ändern und wie folgt neu zu erteilen:

"Zeugnis

Frau Dipl.-Informationswirtin O H, geboren am 12. März 1971 in Mannheim, trat am 12. Oktober 1994 als Mitarbeiterin für den Bereich "Research" in unser Unternehmen ein.