Bundes-Angestelltentarifvertrag (in kirchlicher Fassung vom 26. Juni 1986 - für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland - BAT-KF -) § 15b ; TzBfG § 8 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 8 TzBfG
ArbRB 2008,38
DB 2007, 2846
NZA-RR 2008, 210
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1603/05
ArbG Krefeld, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1405/05
Arbeitszeitverringerung; dringende betriebliche Ablehnungsgründe; Jugendhilfeheim; Kirche
BAG, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 321/06
DRsp Nr. 2007/22073
Arbeitszeitverringerung; dringende betriebliche Ablehnungsgründe; Jugendhilfeheim; Kirche
Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer hat nach § 15bBAT-KF einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mit ihm eine geringere Arbeitszeit vereinbart, wenn er ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Solche dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange stehen dem Anspruch des Arbeitnehmers nur entgegen, wenn sie sich als zwingende Hindernisse darstellen.2. Die Gerichte für Arbeitssachen haben das pädagogische Konzept zu respektieren, das der Arbeitgeber für eine von ihm unterhaltene Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (§ 34SGB VIII) aufgestellt hat und auch in der Praxis durchführt. Dazu kann die Zielsetzung gehören, im Interesse der Beziehungsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen den Kreis der Erzieher möglichst klein zu halten, und deshalb ausschließlich vollzeitbeschäftigte Erzieher zu beschäftigen (Mentorenprinzip/Erzieherbezugssystem).3. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitgeber sei von dem aufgestellten pädagogischen Konzept ohne Not abgewichen, kann von dem Revisionsgericht nur auf Grund einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge überprüft werden.
Normenkette:
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