BAG - Urteil vom 24.03.1993
4 AZR 282/92
Normen:
MTV-Süßwarenindusrie (MTV für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 22. August 1989) §§ 3, 6; TVG § 1 (Tarifverträge: Süßwarenindustrie); ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG
BB 1993, 1444
BB 1993, 1444 (Ls)
DB 1993, 2488
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1994, 35
SAE 1994, 351
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 14/92
ArbG Stuttgart, vom 03.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2313/91

Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

BAG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 282/92

DRsp Nr. 1993/3322

Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

»1. Das Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn der Kläger seinen ursprünglich gestellten, vom Prozeßgericht für unzulässig gehaltenen Leistungsantrag auf Veranlassung des Gerichts durch einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ergänzt, die Auffassung des Prozeßgerichts sich nachträglich aber als unrichtig herausstellt. 2. Die Arbeitszeitbestimmungen des § 3 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie gelten auch für Reisende. 3. Die in § 3 I. Ziff. 1 des Manteltarifvertrags vorgesehene Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 auf 38 Stunden erfolgt nach dem Tarifvertrag nicht durch eine entsprechende Verminderung der in jeder Woche zu leistenden Arbeitszeit. Vielmehr sind nach § 3 I. Ziff. 2 des Manteltarifvertrags von dem Gesamtvolumen der Arbeitszeitverkürzung zunächst sechs freie Tage pro Jahr zu gewähren. Der Rest kann für die Verkürzung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen verwandt werden.

Normenkette:

MTV-Süßwarenindusrie (MTV für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 22. August 1989) §§ 3, 6; TVG § 1 (Tarifverträge: Süßwarenindustrie); ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: