Die Parteien streiten über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 1971 beschäftigt. § 11 des Arbeitsvertrages vom 21. September 1971 lautet auszugsweise:
"Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom NDR angewandten Tarifvertrages und die beim NDR geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung."
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