In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 24.09.2001 (Ende des Erziehungsurlaubs) auf die Hälfte der Vollarbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit wurde vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 2 Monatseinkommen der Klägerin (insgesamt 7.000,00 DM) festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Erhöhung des Wertes auf die 36fache Differenz (1750,00 DM x 36).
B.
Die zulässige Beschwerde (§§
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|