Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2011 - 10 Ca 6687/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verlangt die Bezahlung von Überstunden.
Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Motorräder der Marke A mit Sitz in B. Der Kläger arbeitete für die Beklagte seit 01. April 2006 gegen einen Stundenlohn von 10,00 € brutto bei 160 Stunden im Monat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zur Akte gereicht worden.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift "Aktennotiz - Arbeitszeitkonto" folgendes mit (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d.A.):
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