LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.1993
18 Sa 303/93
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 38 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1994, 720
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4395/92

Arbeitszeiten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 18 Sa 303/93

DRsp Nr. 2001/14445

Arbeitszeiten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

1. Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. 2. Existiert im Betrieb eine Betriebsvereinbarung über Gleitzeit und sind von deren Regelungen neben freigestellten Betriebsratsmitgliedern einerseits solche Arbeitnehmer ausgenommen, denen man die flexiblere Gleitarbeitszeit nicht zubilligen kann oder will, und andererseits solche Personen, für die selbst die flexiblere Gleitarbeitszeit noch zu eng bzw. unangemessen ist, so sind freigestellte Betriebsratsmitglieder im Zweifel der letztgenannten Personengruppe zuzurechnen, mit der Folge, daß sie zwar die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit dem Umfang nach einhalten und ihre Anwesenheitszeiten im Betrieb vernünftig einteilen müssen, sonst aber an feste Arbeitszeiten nicht gebunden sind.

Normenkette:

§ Abs. § ;