Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Sozialplanabfindung.
Die Klägerin, geboren am 14. Mai 1966, war bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung seit dem 6. Juni 1987 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni 1987/19. Juli 1987 (Bl. 96 - 97 d. A.) beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde bestimmt, dass bei der Einstufung in die Gehaltsgruppe IV der 1. August 1985 als Beginn der Berufsjahre zu gelten hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden, soweit nichts Abweichendes vereinbart war, die jeweils gültigen Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe Anwendung.
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