LAG Köln - Urteil vom 22.01.2008
9 Sa 1116/07
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 523
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1499/07

Arbeitszeitbezogene Stichtagsregelung zur Bestimmung der Höhe einer Sozialplanabfindung

LAG Köln, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1116/07

DRsp Nr. 2008/14461

Arbeitszeitbezogene Stichtagsregelung zur Bestimmung der Höhe einer Sozialplanabfindung

»Eine Sozialplanregelung, wonach grundsätzlich auf das zuletzt erzielte Monatsgehalt bei der Bemessung der Abfindung abzustellen ist, und nur bei Arbeitnehmern, bei denen sich erst in den letzten drei Jahren vor Abschluss des Sozialplans die Arbeitszeit verändert hat, ein nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der gesamten Betriebszugehörigkeit ermitteltes Monatsgehalt zugrunde zu legen ist, verstößt nicht gegen das Gebot zur Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Sozialplanabfindung.

Die Klägerin, geboren am 14. Mai 1966, war bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung seit dem 6. Juni 1987 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni 1987/19. Juli 1987 (Bl. 96 - 97 d. A.) beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde bestimmt, dass bei der Einstufung in die Gehaltsgruppe IV der 1. August 1985 als Beginn der Berufsjahre zu gelten hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden, soweit nichts Abweichendes vereinbart war, die jeweils gültigen Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe Anwendung.