»1. § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT regelt die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für vollzeitbeschäftigte Angestellte in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT festgelegt ist. Davon zu unterscheiden ist die mit teilzeitbeschäftigten Angestellten vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit i.S.d. § 34 Abs. 1BAT; für sie gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT nicht.2. Mit einem Musikschullehrer, der nach SR 2 1 II Nr. 2 Abs. 1 BAT als teilzeitbeschäftigt anzusehen ist, kann unter Zugrundelegung eines Berechnungszeitraums von 52 Jahreswochen eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung vereinbart werden, die berücksichtigt, daß der Arbeitgeber in der Ferienzeit, die den tariflichen Jahresurlaub überschreitet (sog. Ferienüberhang), die Arbeitsleistung des Angestellten nicht in Anspruch nimmt.
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