Die Parteien streiten darum, ob die beiden Klägerinnen nach §
"Die Umwandlung eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers und nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
Wünscht ein Teilzeitarbeitnehmer eine Aufstockung seiner Arbeitszeit oder ein Vollzeitarbeitsverhältnis, so ist dieser Wunsch bevorzugt bei der betrieblichen Stellenbesetzung unter Beteiligung des Betriebsrates zu berücksichtigen."
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