Haben in einem Arbeitsvertrag die Parteien eine Arbeitszeit von 87,0 Stunden ohne Bezugnahme auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vereinbart, wirkt sich eine tarifliche oder betriebliche Ermäßigung der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht auf den Umfang der Teilzeitarbeit aus, sondern führt zu einem entsprechend erhöhten Lohnanspruch des Teilzeitbeschäftigten.
Normenkette:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 26.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6076/93