BAG - Urteil vom 17.07.2007
9 AZR 819/06
Normen:
ZPO § 50 § 551 ; BGB § 133 § 157 ; GewO § 106 ; TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 50 ZPO
ArbRB 2007, 323
NJW 2007, 3739
NZA 2008, 118
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 32/06
ArbG Koblenz, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1059/05

Arbeitszeit; Prozessrecht - Teilzeit; Lage der Arbeitszeit; Weisungsrecht

BAG, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 819/06

DRsp Nr. 2007/16871

Arbeitszeit; Prozessrecht - Teilzeit; Lage der Arbeitszeit; Weisungsrecht

Orientierungssätze: 1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO. Will der Kläger erkennbar die Gesellschaft als solche verklagen, ist eine Beklagtenbezeichnung, die anstelle der Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter nennt, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen richtigzustellen. 2. Der Arbeitgeber ist regelmäßig berechtigt, die Lage der vereinbarten Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts im Rahmen billigen Ermessens festzulegen (§ 106 Satz 1 GewO). Daran fehlt es, wenn die Lage der täglichen Arbeitszeit vertraglich vereinbart ist. 3. § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG berechtigt den Arbeitgeber nur, eine im Geltungsbereich des § 8 TzBfG einvernehmlich oder kraft Fiktion verteilte Arbeitszeit einseitig zu ändern.

Normenkette:

ZPO § 50 § 551 ; BGB § 133 § 157 ; GewO § 106 ; TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die 1949 geborene Klägerin wendet sich gegen eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit durch Weisung und vorsorgliche außerordentliche Änderungskündigung.