LAG München - Beschluss vom 20.03.1997
4 TaBV 12/96
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 152/95

Arbeitszeit: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Modifizierung einer zugesagten Arbeitszeitverkürzung

LAG München, Beschluss vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 4 TaBV 12/96

DRsp Nr. 2001/14642

Arbeitszeit: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Modifizierung einer zugesagten Arbeitszeitverkürzung

Hat der Arbeitgeber durch eine Gesamtzusage allen Arbeitnehmern der Zentralverwaltung des Unternehmens einen jährlichen, ganztägigen Betriebsausflug bei voller Lohnfortzahlung zugesagt, so unterliegt es der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn der Arbeitgeber den Teilnehmern des Betriebsausflugs für diesen Tag nur noch die Hälfte der üblichen arbeitstäglichen Arbeitszeit gut bringen will, während sie die übrige Zeit vor- und nacharbeiten sollen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitgeber (Antragsgegner) seit 1994 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Antragsteller) dadurch verletzt, dass er den Teilnehmern an ganztägigen Betriebsausflügen auf ihrem Gleitzeitkonto nur noch 3 Std. 48 Min. als Arbeitszeit anrechnet, während von 1991 bis 1993 dafür 7 Std. 36 Min. gutgebracht wurden.

Im Unternehmen der Antragsgegnerin sind ca. 2.100 Arbeitnehmer beschäftigt, die einen einheitlichen Betriebsrat (Antragsteller) gewählt haben.