Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, im Warenhaus der Beklagten nur in der Frühschicht eingesetzt zu werden.
Die Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma A , zum 15.02.1989 eingestellt und im Kassenbereich eingesetzt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 26,25 Stunden. Im Arbeitsvertrag ist eine bestimmte Arbeitszeitlage nicht festgeschrieben. Die Klägerin war von 1999 bis 2006 Betriebsratsvorsitzende.
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