Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2009 in Sachen
Es wird festgestellt, dass die für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgebliche Mindestarbeitszeit - vorbehaltlich der während der Elternzeit geltenden besonderen Bedingungen - 160 Stunden im Monat beträgt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.
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