TVG § 1 (Tarifverträge: MTV der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit); MTV-GTZ-A Nr. 2 (Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Auslandsmitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit vom 3. November 1978 i.d.F. vom 1. Januar 1982) §§ 17, 45; BGB § 612a; AZO § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 213/87
LAG Frankfurt/Main, vom 06.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1125/88
Arbeitszeit in Saudi-Arabien
BAG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 238/90
DRsp Nr. 2000/1197
Arbeitszeit in Saudi-Arabien
»Eine tarifliche Bestimmung, nach der der Arbeitgeber für Auslandstätigkeiten die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter Überschreitung der 40-Stunden-Woche einseitig festsetzen kann, wenn "die Gegebenheiten des Projekts oder Regelungen im Einsatzland eine höhere Stundenzahl erfordern", ist wirksam. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Die Festsetzung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden in Saudi-Arabien kann danach wirksam sein.«
Normenkette:
TVG § 1 (Tarifverträge: MTV der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit); MTV-GTZ-A Nr. 2 (Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Auslandsmitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit vom 3. November 1978 i.d.F. vom 1. Januar 1982) §§ 17, 45; BGB § 612a; AZO § 15;
Tatbestand:
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