Die Parteien streiten um, Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage.
Die Parteien schlossen 1. April 1977 einen Dienstvertrag u.a. mit folgender Regelung:
"...
§
...
§ 11 wird wie folgt gefaßt:
Die Angestellte ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der K eine Nebenbeschäftigung auszuüben.
§ 20 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:
Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit (§ 19) und die im Angestelltenverhältnis bei zahnärztlichen oder dentistischen Berufsorganisationen verbrachten Zeiten. Abs. 2 - 4 + 6) sind vorstehender Fassung des Abs. 1) entsprechend sinngemäß anzuwenden.
§ 25 entfällt
§ 37 wird wie folgt angewendet:
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