LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.03.2002
3 Sa 611/01
Normen:
ArbZG § 5 Abs. 3 § 7 Abs. 2 ; BAT § 15 Abs. 6 ; Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Art. 2 Nr. 1 Art. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 232
BB 2002, 1206
DB 2002, 1057
EzBAT § 15 BAT Bereitschaftsdienst Nr. 12
NZA 2002, 621
PersR 2002, 358
PflR 2002, 184
SchlHA 2002, 137
ZTR 2002, 277
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2113 d/01

Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 611/01

DRsp Nr. 2002/17029

Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in einem Krankenhaus ableistet, generell um Arbeitszeit i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG, und zwar auch insoweit, als es dem Arbeitnehmer in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, zu schlafen?2. Verstößt eine Regelung im nationalen Recht, mit der Bereitschaftsdienst als Ruhezeit bewertet wird, soweit nicht eine Inanspruchnahme erfolgt, dergestalt, daß sich der Arbeitnehmer in einem Krankenhaus in einem ihm zur Verfügung gestellten Raum aufhält und auf Aufforderung die Arbeit aufnimmt, gegen Art. 3 der Richtlinie 93/104/EG?3. Verstößt eine nationale Regelung, die eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dergestalt zulässt, daß Zeiten der Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, gegen die Richtlinie 93/104/EG?