Der Kläger war seit Herbst 1945 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er verdiente ca. 400,-- DM im Monat. Im Jahre 1955 war er Mitglied des insgesamt aus neun Personen bestehenden Betriebsrats.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der Manteltarifvertrag vom 1. Mai 1950 für die Mühlenindustrie, in dessen §§ 3 und 4 u.a. Folgendes bestimmt ist:
"Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 8 Stunden täglich bzw. 48 Stunden in der Woche. ...
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