BAT § 2, § 15, § 17, § 26 ; GG Art. 3, Art. 9, Art. 12, Art. 14 ; MTB II § 2; SR 2 b MTB II; SR 2 e II BAT ;
Fundstellen:
BAGE 72, 115
BB 1993, 1088
NZA 1993, 708
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 20.6.1991 - 2d Ca 760/91 -,
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 4.12.1991 - 5 Sa 392/91 -,
Arbeitszeit auf Schiffen - Arbeiter und Angestellte
BAG, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 91/92
DRsp Nr. 1996/6262
Arbeitszeit auf Schiffen - Arbeiter und Angestellte
»Bei Angestellten, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt werden, ist für die Anwendung der tariflichen Überstundenregelung (§ 17BAT) die wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, wie sie sich aus der Zahl der Tage, an denen in der Kalenderwoche gearbeitet wird, auf der Grundlage der für den jeweiligen Tag maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit ergibt (Nr. 5 Abs. 1 SR 2 e II BAT). Dies kann dazu führen, daß auf Zweiwachenschiffen die mit der Vergütung abgegoltene wöchentliche Arbeitszeit bis zu 54 Stunden beträgt. Diese Regelung verstößt im Vergleich zu der entsprechenden - günstigeren - Bestimmung für Arbeiter, die auf diesen Schiffen beschäftigt sind (Nr. 9 Abs. 1 SR 2 b MTB II), nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG.«
Normenkette:
BAT § 2, § 15, § 17, § 26 ; GG Art. 3, Art. 9, Art. 12, Art. 14 ; MTB II § 2; SR 2 b MTB II; SR 2 e II BAT ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.
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