ArbG Aachen, vom 11.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2957/95
Arbeitszeit: Änderung des Schichtsystems
LAG Köln, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 1002/96
DRsp Nr. 2001/14610
Arbeitszeit: Änderung des Schichtsystems
1. Ist die Lage der Arbeitszeit, so auch die Zuordnung zu bestimmten Schichten, im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, unterliegt die Festlegung der zeitlichen Lage für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit und damit auch die Zuweisung zu bestimmten Schichten, grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.2. Eine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag ("Alle Vereinbarungen, die über die Bedingungen dieses Arbeitsvertrages hinausgehen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden") kann Konkretisierungen des Arbeitsvertrages durch - auch lang andauernde - praktische Übung (hier: jahrelange Zuweisung zuschlagspflichtiger Nachtschichten) verhindern. Eine Änderung jahrelanger Praxis unterliegt aber den Beschränkungen des § 315BGB.3. Die Zuweisung anderer Arbeitsschichten ist auch dann keine Versetzung i.S. von § 99 Abs. 1BetrVG, wenn damit der Verlust von Zuschlägen verbunden ist.4. Betriebsvereinbarungen verwenden Gesetzesbegriffe im Sinne des Gesetzes in der ihm von der Rechtsprechung gegebenen Auslegung, wenn sie einen abweichenden Inhalt nicht kenntlich machen.