Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf das tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2006, auf Vergütungsansprüche für in den Monaten April bis Juni 2006 geleistete Arbeitszeit sowie die Gutschrift von zwei Urlaubstagen auf das Urlaubskonto der Klägerin.
Die am 09.07.1970 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1992 bei der Beklagten als Dekorateurin beschäftigt, zuletzt als stellvertretende Abteilungsleiterin der Deko-Abteilung. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.136,-- EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes geregelt wird:
§ 1 Anstellung
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