LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2007
18 Sa 507/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 3, 5 ; MTV Einzelhandel NRW § 2 Abs. 1 § 27 Abs. 6 ; TV Sonderzahlungen Einzelhandel NRW § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1280/06 - 24.01.2007,

Arbeitsvertragliche Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers vor Beendigung der Tarifbindung

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 507/07

DRsp Nr. 2008/9595

Arbeitsvertragliche Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers vor Beendigung der Tarifbindung

»Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 3, 5 ; MTV Einzelhandel NRW § 2 Abs. 1 § 27 Abs. 6 ; TV Sonderzahlungen Einzelhandel NRW § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf das tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2006, auf Vergütungsansprüche für in den Monaten April bis Juni 2006 geleistete Arbeitszeit sowie die Gutschrift von zwei Urlaubstagen auf das Urlaubskonto der Klägerin.

Die am 09.07.1970 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1992 bei der Beklagten als Dekorateurin beschäftigt, zuletzt als stellvertretende Abteilungsleiterin der Deko-Abteilung. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.136,-- EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes geregelt wird:

§ 1 Anstellung

...