Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.04.2007 - 4 Ca 4032/07 - wird auf Kosten der Beklagten mit der ändernden Maßgabe
z u r ü c k g e w i e s e n,
dass von den im Ersten Rechtszug von der Beklagten zu tragenden Kosten ausgenommen sind diejenigen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Dresden entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Revision ist für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf die nach einem Betriebsübergang vereinbarten Erhöhungen des tariflichen Arbeitsentgelts.
Der Kläger stand sei 01.10.2003 als Fernmeldemonteur in einem Arbeitsverhältnis mit der ... & ... GmbH.
In dem unter dem 18.09.2003 unterzeichneten Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes abgemacht:
"Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die tariflichen Bestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie in Nordwürttemberg und Nordbaden sowie die betrieblichen Regelungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.
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