Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren nach rechtskräftig abgewiesenem Weiterbeschäftigungsantrag noch darüber, ob die Beklagte das sie mit dem Kläger verbindende Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 29.3.1996 wirksam zum 30.4.1996 gekündigt hat.
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