Der Kläger ist Leiter der Kapelle "T.-Quintett". Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beklagte ist Inhaber des Cafe Europa in B.
Die Parteien und die E.-M.-Establishment, Internationale Kapellen- und Artistenvermittlung, Vaduz, Liechtenstein, unterzeichneten einen schriftlichen Engagementvertrag, der das Datum des 3. November 1966 trägt.
In dem Vertrag heißt es u.a.
"Zwischen Herrn Heinz F., G., W. 39 (Kontrahent I)
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