Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger, der nicht tarifgebunden ist, auf Grund einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach einer Tariflohnerhöhung höheres Entgelt zu zahlen, obwohl die Beklagte vor Abschluss des neuen Tarifvertrages aus dem einschlägigen Arbeitgeberverband ausgetreten war.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, seit dem 02. Juli 1973 als Schaltmechaniker beschäftigt. In dem Einstellungsschreiben der Beklagen vom 26. Juni 1973 (Anlage K 1, Blatt 4 f der Akte), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es im dritten und vierten Absatz:
"Dem Arbeitsverhältnis liegt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie Hamburg einschl. der hierzu ergangenen Zusatzabkommen zu Grunde. ...
Sie werden in die Gehaltsgruppe T 4 / 1eingestuft; sie gehören aber dennoch zur Invalidenversicherung. Ihr Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:
a) monatlich nach Tarifgruppe T 4/1DM 1.309,-
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