LAG Hamburg - Urteil vom 15.11.2000
4 Sa 32/00
Normen:
GTV für die Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Hamburg vom 01. März 1999; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 157
LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8
NZA 2001, 562
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 227/99

Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf Tarifvertrag - Auslegung- Tariflohnerhöhung

LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 32/00

DRsp Nr. 2002/16979

Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf Tarifvertrag - Auslegung- Tariflohnerhöhung

Zur ausreichend konkreten sogenannte konstitutiv dynamischen Inbezugnahme auf einen Gehaltstarifvertrages.

Normenkette:

GTV für die Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Hamburg vom 01. März 1999; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger, der nicht tarifgebunden ist, auf Grund einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach einer Tariflohnerhöhung höheres Entgelt zu zahlen, obwohl die Beklagte vor Abschluss des neuen Tarifvertrages aus dem einschlägigen Arbeitgeberverband ausgetreten war.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, seit dem 02. Juli 1973 als Schaltmechaniker beschäftigt. In dem Einstellungsschreiben der Beklagen vom 26. Juni 1973 (Anlage K 1, Blatt 4 f der Akte), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es im dritten und vierten Absatz:

"Dem Arbeitsverhältnis liegt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie Hamburg einschl. der hierzu ergangenen Zusatzabkommen zu Grunde. ...

Sie werden in die Gehaltsgruppe T 4 / 1eingestuft; sie gehören aber dennoch zur Invalidenversicherung. Ihr Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:

a) monatlich nach Tarifgruppe T 4/1DM 1.309,-