BAG - Urteil vom 13.06.2007
5 AZR 564/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 275 §§ 293 ff. § § 305 ff. § 326 § 611 § 615 ; GewO § 106 ; UrhG § 93 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 611 BGB Film
ArbRB 2007, 321
AuR 2007, 272
AuR 2007, 324
BAG-Pressemitteilung Nr. 45/07
BAGE 123, 98
DB 2007, 2035
NJW 2008, 780
NZA 2007, 974
ZUM 2008, 84
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 118/06
ArbG Berlin, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5844/05 37 Ca 7024/05

Arbeitsvertrag; Arbeitspflicht - Filmschauspieler; Darstellervertrag; Kunstfreiheit; Weisungsrecht; Rollenänderung; Transparenzgebot; Leistungsverweigerungsrecht; Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin

BAG, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 564/06

DRsp Nr. 2007/13239

Arbeitsvertrag; Arbeitspflicht - Filmschauspieler; Darstellervertrag; Kunstfreiheit; Weisungsrecht; Rollenänderung; Transparenzgebot; Leistungsverweigerungsrecht; Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin

»Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt von dem Verwender nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr ist das gesetzliche Weisungsrecht (§ 106 GewO) Ausfluss und Folge der vertraglichen Festlegung der Arbeitspflicht.«

Orientierungssätze:1. Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen (§ 106 GewO). Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss.2. Die Vertragspartner bestimmen selbst über den Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.