»... Nach ständ. Rechtspr. steht auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben; die Anfechtung ist daher ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. z. B. BGH, WM 1977, 343; WM 1983, 1055; BAGE 22, 278).
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