Die Parteien streiten, ob der zwischen ihnen letztabgeschlossene Arbeitsvertrag vom beklagten Land wirksam angefochten ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der jetzt 50-jährige, geschiedene Kläger ist seit dem 1.8.1983 beim ...amt in ... als technischer Zeichner beschäftigt. Er erhielt zunächst drei befristete ABM-Verträge (1.8.1983 - 31.3.1984; 1.4.1984 - 30.4.1984; 1.5.1984 - 30.4.1985), die voll aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit gefördert wurden. Für die Zeit vom 1.5.1985 - 31.10.1985 schlossen die Parteien einen aus Mitteln des Landes finanzierten Vertrag. Mit Schreiben vom 12.9.1985 beantragte der Kläger die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 9.10.1985 vereinbarten die Parteien die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers ab dem 1.11.1985 (Bl. 6, 7 d.A.).
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