Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 1995 noch durch deren Anfechtungserklärung vom 21. Februar 1996 aufgelöst worden sei. Zugleich hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites zu den bisherigen Bedingungen als Bürokraft weiterzubeschäftigen.
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