1. Ein beim Einstellungsgespräch als Frau auftretender männlicher Bewerber, der zwar bereits einen weiblichen Vornamen tragen darf, jedoch mangels eines seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriffs noch nicht aufgrund gerichtlicher Entscheidung als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, braucht den Arbeitgeber im Regelfall nicht auf seine transsexuelle Prägung hinzuweisen. Anders verhält es sich für den Beruf der Arzthelferin, soweit die Patienten je nach Fachrichtung des Arztes diesem und damit auch dessen Hilfspersonal ihren Intimbereich öffnen müssen.2. Darin, daß dem Arzt, nachdem ihm die vom äußeren Erscheinungsbild abweichende biologische Geschlechtszugehörigkeit seiner Helferin bekannt geworden ist, diese zunächst noch kurze Zeit daraufhin beobachtet, ob sich bei ihrer Tätigkeit Auffälligkeiten zeigen, liegt noch keine Bestätigung seiner wegen arglistiger Täuschung anfechtbaren Vertragserklärung. Keine Bestätigung ist auch darin zu sehen, daß er das Arbeitsverhältnis unter deutlicher Unterschreitung der vereinbarten Kündigungsfrist zum Monatsende kündigt, zumal wenn seine Helferin aufgrund einer Krankschreibung ohnehin nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz zurückzuerwarten ist.
Normenkette:
BGB § 123 Abs. 1 § 144 ; § Abs. ;
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