LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2017
10 Sa 819/16
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; Anstellungsvertrag v. 13.03.1995 Nr. 3; Anstellungsvertrag v. 13.03.1995 Nr. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2430/16

Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenArbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge und Tarifbindung des ArbeitgebersBezugnahme von Tarifverträgen als Gleichstellungsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 819/16

DRsp Nr. 2022/13524

Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge und Tarifbindung des Arbeitgebers Bezugnahme von Tarifverträgen als Gleichstellungsklausel

1. Wird ein Arbeitsvertrag auf der Grundlage eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formulars ausgefertigt und an den dafür vorgesehenen Stellen maschinenschriftlich ergänzt, spricht schon die äußere Form für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt erst recht, wenn das Formular in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 3. Werden Tarifverträge im Arbeitsvertrag mit der Formulierung "soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind" in Bezug genommen, geht es um die Tarifbindung des Arbeitgebers. Nur solange sie besteht, wirkt die Bezugnahme dynamisch. Wird die Tarifbindung beendet, hat die Bezugnahmeklausel nur noch statische Wirkung.