LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2017
10 Sa 813/16
Normen:
RL 2001/83/EG Art. 3; GRC Art. 16; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; MTV Einzelhandel NRW § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2005/16

Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenArbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge und Tarifbindung des ArbeitgebersRechtswahrende Geltendmachung tariflicher Ansprüche

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 813/16

DRsp Nr. 2022/13523

Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge und Tarifbindung des Arbeitgebers Rechtswahrende Geltendmachung tariflicher Ansprüche

1. Wird ein Arbeitsvertrag auf der Grundlage eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formulars ausgefertigt und an den dafür vorgesehenen Stellen mit den konkreten Vertragsdaten maschinenschriftlich ergänzt, spricht schon die äußere Form für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Dies gilt erst recht, wenn das Formular in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 3. Werden Tarifverträge im Arbeitsvertrag mit der Formulierung in Bezug genommen "die jeweils geltenden Tarifverträge", handelt es sich um eine dynamische Bezugnahme, die auch für den Betriebserwerber bindend ist.