Die Parteien streiten darüber, wann das ab 01.04.1993 zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist.
Der Beklagte betreibt in H. eine ärztliche Praxis. Er beschäftigt dort in der Regel zwei Arbeitnehmer.
Die am 30.01.1960 geborene Klägerin ist von Beruf Arzthelferin.
Am 08.03.1993 bewarb sie sich bei dem Beklagten in einem an diesem Tag geführten Vorstellungsgespräch für eine Einstellung als Arzthelferin. Sie legte dem Beklagten im Rahmen der Bewerbung einen auf den 01.02.1993 datierten Lebenslauf vor, in dem der berufliche Werdegang wie folgt aufgezeigt wurde:
1975-1976
Praktikum im ev. Kindergarten P
03/77-06/78
Ausbildung zur Zahnarzthelferin,
11/78-12/79
Ausbildung zur Arzthelferin bei Herrn S.
01/80-12/80
1. Berufsjahr bei Herrn S
01/81-12/81
2. Berufsjahr bei Dr. B und Dr. F
01/82-09/82
Hausfrau,
10/82-09/83
3. Berufsjahr bei Dr. E
10/83-09/91
Hausfrau,
10/91-09/92
kfm. Angestellte bei der Fa. D, H
seit 10/92
kfm. Angestellte bei D-Computer in ungekündigter Stellung.
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