Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08. März 1954 als Maurer beschäftigt. Am 20. Dezember 1954 trat er an die Beklagte mit dem Wunsche heran, seinen Resturlaub in der Zeit vom 27. bis 31. Dezember 1954 zu nehmen. Die Beklagte erklärte sich hiermit einverstanden.
Am 23. Dezember 1954 kündigte sie dem Kläger fristgemäß wegen Arbeitsmangels. Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde in den Arbeitspapieren des Klägers der 31. Dezember 1954 vermerkt. Die Beklagte zahlte jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus dem Kläger noch für den 01. Januar 1955 Lohn.
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