ArbG Bonn, vom 27.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 47/83
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung
LAG Köln, Urteil vom 18.01.1984 - Aktenzeichen 7 Sa 1156/83
DRsp Nr. 2002/6592
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung
Der Anspruch aus § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG (auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses) kann gerichtlich ebenfalls grundsätzlich nur mit einer Klage durchgesetzt werden. Der Weg der einstweiligen Verfügung ist auch für ihn nur offen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 935 oder 940 ZPO gegeben sind.