BGB § 315 ; BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 60
BB 1993, 75
BuW 1993, 100
DB 1992, 2640
LAGE Art 13 Einigungsvertrag Nr. 5
NJ 1993, 192
ZTR 1993, 39
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 9271/91
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern aus aufgelösten Einrichtungen der ehemaligen DDR
LAG Berlin, Urteil vom 31.08.1992 - Aktenzeichen 12 Sa 56/92
DRsp Nr. 2002/8090
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern aus aufgelösten Einrichtungen der ehemaligen DDR
1. Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 (BVerfGE 84, 133 = AP Art 12GG Nr. 70 - DRsp-ROM Nr. 1992/24 -), wonach u.a. schwerbehinderte Arbeitnehmer aus aufgelösten Einrichtungen der ehemaligen DDR bei der Besetzung von Stellen angemessen zu berücksichtigen sind, haben gemäß § 31 Abs. 1BVerfGG Bindungswirkung.2. Der öffentliche Arbeitgeber, in dessen Zuständigkeitsbereich eine aufgelöste Einrichtung der ehemaligen DDR geraten ist, hat in analoger Anwendung von § 315BGB nach billigem Ermessen über die Auswahl der weiterzuverwendenden Arbeitnehmer zu entscheiden und dabei insbesondere die sozialen Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen, solange deren Arbeitsverhältnis (als ruhendes) noch besteht.3. Die Berücksichtigung solcher sozialer Belange verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2GG.4. Für die Auswahlentscheidung kann der öffentliche Arbeitgeber - ggf. unter Beteiligung des Personalrats - generell Auswahlrichtlinien aufstellen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nur noch auf ihre generelle Eignung zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer zu überprüfen sind.
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