Die Klägerin war seit dem 07. Februar 1949 in der Groß-Wäscherei der Beklagten als Sortiererin beschäftigt und im August 1953 die Vorsitzende des Betriebsrats, Am 20. August 1953 blieb sie gemeinsam mit sechs anderen Arbeiterinnen im Anschluss an eine Verspätung des gemeinsamen Eisenbahnzuges der Arbeit grundlos fern. Die Beklagte entließ nur die Klägerin fristlos, verwarnte die anderen sechs Arbeiterinnen und beschäftigte sie weiter.
Die Klägerin sieht in ihrem Verhalten keine beharrliche Arbeitsverweigerung und wendet sich gegen die unterschiedliche Behandlung. Sie verlangt daher die Feststellung, dass die fristlose Entlassung unwirksam sei,
Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben.
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