Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. Dezember 1969 bzw. seit einem späteren Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger ist seit Mitte 1969 für den Beklagten als Autor, Regisseur und Realisator tätig. Er stellt für den Beklagten größere Sendungen und Magazinbeiträge her. Er arbeitet hauptsächlich für Sendungen mit naturwissenschaftlichem Hintergrund. Dabei wird er im wesentlichen für die Redaktionen Kulturspiegel sowie Weiterbildung II tätig.
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