LAG Berlin, vom 11.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 353/53
Arbeitsverhältnis: Unanwendbarkeit des Berliner Besatzungsrechts auf Arbeitsverhältnisse in der Sowjetzone, Vorübergehende Kürzung der Ruhegehaltsansprüche
BAG, Urteil vom 05.05.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 55/53
DRsp Nr. 2007/23121
Arbeitsverhältnis: Unanwendbarkeit des Berliner Besatzungsrechts auf Arbeitsverhältnisse in der Sowjetzone, Vorübergehende Kürzung der Ruhegehaltsansprüche
»1. Die Pensionsbeziehungen des Berliner Magistrats und der Berliner Alliierten Kommandantur sind auf Arbeitsverträge zwischen einem Berliner Unternehmen und den Angestellten eines in der russischen Zone gelegenen Betriebes dieses Unternehmens nicht anwendbar.2. Dies gilt auch für Arbeitsverträge leitender Angestellter und für deren Ruhegehaltsbeziehungen, wenn nicht besondere Umstände die Rechtslage ändern.3. Mit der Vereinbarung des Gerichtsstandes in Berlin wird nicht ohne weiteres auch das in Berlin geltende materielle Recht anwendbar gemacht.4. Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, dann müssen sich die Ruhegehaltsberechtigten auf Grund ihrer Treuepflicht vorübergehend mit einer Kürzung ihrer Ansprüche abfinden, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Unternehmens notwendig ist. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.«