Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, aufgrund derer das in der Vergangenheit jeweils begründete Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Saison begrenzt wurde. Hilfsweise begehrt der Kläger seine Wiedereinstellung für die Zeit ab dem 11. Februar 1985.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1974 jeweils aufgrund saisonbefristeter Arbeitsverträge als Arbeiter in der Speiseeisproduktion beschäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 1. Februar 1984 einen Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:
"§ 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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