Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Dezember 1981 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, im besonderen, ob eine am 9. Dezember 1980 zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Ende des Jahres 1981 wirksam ist.
Der Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung ab 31. März 1980 zunächst als Redakteur im Lokalressort mit dem Schwerpunkt "Gerichtsreportage" auf Honorarbasis beschäftigt. Im Juli 1980 wurde er zum Ersatzmitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats gewählt, dem er zwischenzeitlich als ordentliches Mitglied angehörte.
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