I. ArbG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.1973 - 8 Ca 2140/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.1974 - 14 Sa 1256/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten
BAG, Urteil vom 01.04.1976 - Aktenzeichen 4 AZR 96/75
DRsp Nr. 2007/24605
Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten
»1. Besteht die nach einem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf einer Bühne, so ist dieser Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1BGB) nichtig.2. Da solchenfalls die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach ihrem Inhalt und Zweck selbst unsittlich ist, kommen bei dieser Fallgestaltung auch Ansprüche aus einem "faktischen Arbeitsverhältnis" nicht in Betracht.3. Für einen etwaigen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 133AFG sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.«