Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen objektiver Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechtes
LAG München, vom 20.09.1985 - Aktenzeichen 4 Sa 350/85
DRsp Nr. 1996/19009
Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen objektiver Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechtes
Eine Vereinbarung des Inhalts, dass sich der Arbeitnehmer täglich für drei Stunden zur Arbeitsleistung bereithalten muss, dass er aber keinen Anspruch auf Beschäftigung mit einer bestimmten Mindeststundenzahl hat und dass schließlich nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden, ist wegen objektiver Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechts (§§ 2, 1 Abs. 2 KSchG, § 626 BGB) gem. § 134 BGB nichtig.