Der am 18. August 1958 geborene Kläger, der verheiratet und Vater von drei Kindern ist, trat im Jahre 1960 als Arbeiter in die Dienste der Beklagten, die ihn zuletzt in der Einwiegerei ihres Gummiwalzwerkes gegen einen monatlichen Bruttolohn von durchschnittlich 2.200,-- DM beschäftigte. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der fristgemäßen Kündigung, die die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 8. April 1974, zugegangen am 17. April, mit Zustimmung des Betriebsrates zum 26. April 1974 und am 26. April zum 5. Mai 1974 ausgesprochen hat.
Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Entlassung
Bereits am 6. August 1975 erhielten Sie wegen Ihrer Kurzerkrankungen eine Verwarnung. Trotz dieser Verwarnung mußten wir Sie wegen weiterer Krankmeldungen am 20.12.1975 letztmalig verwarnen.
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