Der Kläger war bei der Beklagten, die etwa 160 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 10. Januar 1952 als Betriebstischler beschäftigt. Er war zuletzt Mitglied des Betriebsrats. Am 30. Juli 1953 kündigte die Beklagte ihm zum 15. August 1953. Um diese Zeit herum löste sie die Betriebstischlerei auf.
Der Kläger hält die Kündigung für unzulässig, weil die Beklagte entgegen §
Die Beklagte behauptet, ihre Kündigungsabsicht dem Betriebsratsvorsitzenden S. mitgeteilt zu haben; die Übernahme des Klägers in eine andere Betriebsabteilung sei nicht möglich.
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